Wir, AWA „Deutsch-Iranisches Bildungs- und Kulturzentrum e.V“ haben unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen AWA „Deutsch- Iranisches Bildungs- und Kulturzentrum”. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält danach den Zusatz „e.V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist die ideelle Förderung Bildungs- sowie künstlerische und kulturelle Veranstaltungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 52 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Diese satzungsgemäßen Zwecke werden verwirklicht durch:
- 1.1) die Organisation von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen sowie Konzerte, Lesungen, Filmabende, Videoinstallationen, Performances und Projekte, die zur Bereicherung der kulturellen Landschaft in Köln führen. Der Verein ist offen für alle Sparten der Kunst.
- 1.2) die Organisation von sachbezogenen Beratungs- und Austauschangeboten zur Unterstützung der künstlerischen Tätigkeit von Künstlerinnen und Künstlern innerhalb und außerhalb des Vereins.
- 1.3) Die Organisation und Durchführung verschiedener interkulturellen Arbeiten wie:
– Interkulturelle Familienhilfe
– Bildungs- und Beratungsangebote
– Förderung des sozialen Friedens und der demokratischen Solidarität - 1.4) die Beschaffung von Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen für bestimmte Projekte durch direkte Ansprache von Firmen und Personen.
- 1.5) die Förderung einer Vernetzung ortsansässiger Künstlerinnen und Künstler untereinander und ihrer Kooperation mit anderen kulturellen Einrichtungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Das Vereinsvermögen und die dem Verein zufließenden Mittel und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
- Natürliche Personen
- juristische Personen
die den Zwecken des Vereins im Sinne von § 2 zustimmen.
- Die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied muss beim Vorstand des Vereins schriftlich beantragt werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Fördernde Mitglieder können werden:
- Natürliche Personen
- juristische Personen
- die ihre Mitgliedschaft beim Vorstand des Vereins schriftlich beantragen und die Vereinsinteressen mindestens durch Zuwendungen in Höhe des nach 4 Abs beschlossenen Mitgliedsbetrages unterstützen.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung; die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate;
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck schwer verstoß;
- durch Tod des Mitglieds;
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
- wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag auch nach schriftlicher Mahnung für ein Jahr nicht mehr gezahlt hat, ohne dass er vom Vorstand von der Beitragspflicht entbunden wurde.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Ein Mitgliedsbeitrag ist von allen Mitgliedern zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedersammlung beschlossen.
- Im Ausnahmefall kann der Vorstand ein Mitglied für einen vom Vorstand zu bestimmenden Zeitraum von der Betragspflicht ganz oder teilweise entbinden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ein Stimmrecht steht den fördernden Mitgliedern nicht Dies ist bei den nachfolgenden Bestimmungen zu beachten.
- Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Zeit schriftlich abholen.
Der geschäfts- und Kassenbericht des vergangenen Geschäftsjahres liegt spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung im AWA zur Ansicht aus.
- Der Vorstand muss außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Tagesordnungsvorschläge sind beizufügen. Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens zwei Wochen vorher mit der vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder des Vereins ergehen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder anwesend Im Falle der Beschlussfähigkeit kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entlastung des (alten)Vorstandes
- Wahl des (neuen) Vorstandes
- Abwahl des Vorstandes vor Ablauf von dessen Amtszeit
- Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
- Satzungsänderungen;
- Verabschiedung des Haushaltsplanes;
- Ausschluss von Mitgliedern;
- Auflösung des Vereins nach §9 ;
- Wahl eines Rechnungsprüfers;
- Der Rechnungsprüfer darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein.
- Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustande, wenn nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
- Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss und allen Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzusenden ist.
Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu genehmigen.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Vorstandsmitglieder sind in schriftlicher und geheimer Wahl in einem einzigen Wahlgang durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu wählen, wobei jedes Mitglied höchstens drei Stimmen vergeben kann. Zur Aufteilung der Geschäftsführungsaufgaben stelt der Vorstand eine Geschäftsordnung auf.
- Eine Abwahl kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht, bereitet den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresabrechnung.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand möge bei der Verwaltung des Vereinsvermögens besondere Sorgfalt walten lassen.
- Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinsmitglieder, die Freunde und Förderer des Vereins und die Öffentlichkeit regelmäßig über die Arbeit des Vereins informiert werden.
- Jedes Vorstandsmitglied kann Vorstandssitzungen einberufen. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann sachkundige Berater bei seinen Sitzungen zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben hinzuziehen. Er kann zu diesem Zweck Arbeitsausschüsse bilden, in diesen sachkundigen und interessierten Personen beruft.
§ 8 Satzungsänderungen
- Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zu Mitgliederversammlungen allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
- Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder des Vereins.
- Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins durch Wegfall seines bisherigen zwecks fällt das Vereinsvermögen an den “Verband binationalen Familien und Partnerschaften – iaf e.V.“, Köln der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Mitgliederversammlung bestellt einen oder mehrere Liquidatoren. Werden mehrere bestellt, sind jeweils zwei zusammen Vertretungsberechtigt.
§ 10 Inkrafttreten
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 17.07.2019 beschlossen und durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zuletzt am 26.07.2021 geändert.
Köln, den 26.07.2021
Mitglieder des Vereins 1. Mitglieder des Vereins 2
Mitglieder des Vereins 3. Mitglieder des Vereins 4
Mitglieder des Vereins 5. Mitglieder des Vereins 6
Mitglieder des Vereins 7. Versammlungsleiterin